Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach den Buchstaben a) bis d) können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Ein zu Unrecht empfangenes Wohngeld ist zurückzuzahlen, sofern eine unrechtfertigte Gewährung erfolgte. Bei Nichtmitteilung über Umstände mit einer entsprechenden Rechtsfolge kann strafrechtliche Verfolgung erfolgen. Neben dem Wohngeldbetrag sind alle Wohngeldempfänger verpflichtet, Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner heranzuziehen.
Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist der auf der Grundlage dieses Antrages erstellten Wohngeldbescheid unverzüglich nach Empfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Kosten, die dem Wohngeldberechtigten im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrages entstehen, werden nicht ersetzt (§ 22 Abs. 5 WoGG).
Die örtliche Wohngeldbehörde ist zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen personenbezogenen Daten an die für die Durchführung des SGB zuständige Behörde zu übermitteln.
Die erhobenen Daten dürfen nur zu den im WoGG und im SGB I festgelegten Zwecken verwendet werden. Die Einzelheiten zum Datenschutz ergeben sich aus § 68 WoGG. Ein Bevollmächtigter kann das Recht auf Wohngeld ausüben, wenn die Antragsstellung rechtswirksam ist.
Nach Kenntnisnahme der Hinweise und Erläuterungen zur Gewährung von Wohngeld und Belehrungen im Wohngeldgesetz wird der Antrag mit den gemachten Angaben im Wohngeldantrag hiermit bestätigt.