Versicherung und Belehrung

nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 4, 4a Abs. 5, 82 Abs. 6 AufenthG

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Angaben zum Ansprechpartner

Der Arbeitgeber hat durch Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis oder des Arbeitsvertrags gegenüber der Ausländerbehörde Regen verbindlich bestätigt, dass er dem Arbeitnehmer einen konkreten Arbeitsplatz anbietet.

 

Hierzu erklären Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber der Ausländerbehörde:

  1. Ich als Arbeitnehmer versichere, dass die Beschäftigung durch mich bei oben genanntem Arbeitgeber tatsächlich ausgeübt werden soll.
  2. Ich als Arbeitgeber versichere, dass die Beschäftigung durch genannten Arbeitnehmer bei mir tatsächlich ausgeübt werden soll.

 

Wir wurden außerdem darauf hingewiesen, dass

  1. der Arbeitgeber der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen muss, wenn die Beschäftigung vorzeitig beendet wird (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG).
  1. dass ausländische Arbeitnehmer/-innen nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder einer Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Duldung sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass die Beschäftigung erlaubt ist.
  2. Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

 

Falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels begründen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und können zur Ausweisung (§ 53 AufenthG), zur Abschiebung (§ 58 AufenthG) oder zur Versagung des Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) führen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Anschrift

Poschetsrieder Str. 16

94209 Regen

 

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Informationen zur Erreichbarkeit per Bus und Bahn finden Sie unter www.moby.bayern

 

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