Landratsamt Regen

Wasserrecht

Anzeige eines Erdaufschlusses

nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG)

Hinweis:

 

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtsplan M 1:5000 mit Markierung des Vorhabensstandortes 
  • Detaillageplan M 1:1000 mit Eintragung des Vorhabensstandortes
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
  • Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
  • Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
  • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechenden Unterlagen am Ende des Formulars hochgeladen wurden.

Bürgerkonto:

 

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Anzeige eines Erdaufschlusses

nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG)

Ihre Bürgerkontodaten
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Grundstückseigentümer

 

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Was möchten Sie beantragen?
Standort des Erdaufschlusses
janein
Wasserschutzgebiet
Überschwemmungsgebiet

 

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Beauftragte Bohrfirma

Zertifikat bei erstmaliger Anzeige bitte beilegen!

 

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Angaben zur Bohrung
Beschreibung des geplanten Brunnens
Grundwasserentnahme
Eigener Haushalt / Garten
Landwirtschaftlicher Hofbetrieb
Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Land-/Forstwirtschaft, Gartenbau)
Trinkwasser
Brauchwasser

 

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Bitte fügen Sie hier nötige Unterlagen an

Weitere Unterlagen sind nicht zwingend erforderlich, können uns aber ggf. helfen, Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Bitte geben Sie zusätzlich zur Datei an, um welche Art von Unterlage es sich handelt.

 

Erlaubte Formate: pdf, png, jpeg, jpg, docx

Maximal erlaubte Dateigröße: 1 MB

 

Möchten Sie uns weitere Unterlagen zur Verfügung stellen?

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Die ausführende Bohrfirma wird auf folgendes hingewiesen:

  • Im Rahmen der Anzeige ist nur der Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk zulässig. Nicht zulässig sind Bohrungen in gut geschützte "gespannte" Grundwasservorkommen und in tiefere Grundwasserstockwerke, da diese der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben. Gespannte Grundwasservorkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundwasser auf größerer Fläche durch eine Ton- oder Schluffschicht überdeckt ist und darunter unter Druck ansteht.
  • Für die Errichtung des Brunnens darf nur Baumaterial verwendet werden, für das eine europäische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktegesetz ausgestellt ist.

Die ausführende Bohrfirma wird mit folgendem beauftragt:

  • Von jeder Bohrung sind ein Schichtenverzeichnis und ein maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und DIN 4023, sowie ein Lageplan (M = 1 : 1 000) des Standortes zu fertigen. Daten zur Höhenlage bezogen auf NN sind beizufügen, soweit sie bekannt sind.
  • Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung" sind sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der obere Abschluss der Brunnen so zu gestalten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser wirksam verhindert wird und ein werksmäßig hergestellter Brunnenkopf verwendet wird.

 

Folgende Hinweise werden beachtet:

  • Die Errichtung von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten.
  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt Regen, Sachgebiet 23 erfolgen. Tiefere Bohrungen benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis.
  • Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass das Vorhaben untersagt wurde, darf der Brunnen gebaut bzw. die Bohrung durchgeführt werden. Sollte sich herausstellen, dass bei der tatsächlichen Verwirklichung der Maßnahme Änderungen gegenüber der geplanten Ausführung erfolgt sind, ist das Landratsamt Regen hiervon unverzüglich zu informieren.
  • Sollen durch den zu errichtenden Brunnen mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgt werden, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
  • Es wird empfohlen, mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist zu verhindern.
  • Für die Grundwasserentnahme ist in der Regel die Teilbefreiung vom Benutzungszwang des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmers (z.B. Gemeinde, Zweckverband, Wasserbeschaffungsverband u.a.) nötig. Ansprechpartner ist das zuständige Wasserversorgungsunternehmen. 
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Trinkwasser-Verordnung für Trinkwassergewinnungsanlagen und für Brauchwasseranlagen im Haushalt weitere Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt bestehen können. Bitte wenden Sie sich daher vor Beginn der Bauarbeiten an die zuständige Abteilung Gesundheitswesen beim Landratsamt Regen

Hinweise zum Datenschutz

 

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Datenschutzhinweise nach EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO

Verantwortliche Behörde:

Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen
Tel: +49(9921)601-0, E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de

Behördlicher Datenschutzbeauftragter:

Datenschutzbeauftragter Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen
Tel: +49(9921)601-372, E-Mail: datenschutz@lra.landkreis-regen.de

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit / Empfänger der Daten:

Die Daten werden erhoben im Zusammenhang mit der Durchführung von wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie dem sonstigen Vollzug der Wassergesetze und darauf basierender Verordnungen.

Empfänger der Daten ist das Landratsamt Regen als untere Wasserrechtsbehörde (Sachgebiet Wasserrecht)

Zwecke der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um

  • wasserrechtliche Anträge zu bearbeiten und Genehmigungen sowie sonstige Entscheidungen zu erstellen. 
  • das Vorliegen wasserrechtlich relevanter Merkmale zu prüfen (z. B. Stellung als Landwirt, Gewässeranlieger, Eigentümer). 
  • Auskünfte zu erteilen und Beratungen durchzuführen (z. B. im Vorfeld von Anträgen oder bei sonstigen Anfragen). 
  • Einträge in das Wasserbuch vorzunehmen. 
  • die Abwasserabgabe festzusetzen.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs.1 Buchstaben a-e DSGVO, Art. 4 Abs.1 BayDSG 2018 und den folgenden bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen verarbeitet:

  • Art. 67 Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. § 5 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
  • § 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 53 Abs. 1 BayWG
  • Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)

Empfänger bzw. Kategorien der Empfänger personenbezogener Daten bei Weitergabe:

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • Fachbehörden, Sachverständige und sonstige Stellen, die im Wasserrechtsvollzug zu beteiligen sind (z. B. Wasserwirtschaftsamt, Naturschutzbehörde, Fachberatung für Fischerei, Baubehörde, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheitsamt, Gemeinden, Regierung von Niederbayern)
  • Personen, die in wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen sind (z. B. Grundstücksnachbarn, Rechtsinhaber, Gewässereigentümer) oder denen ein Akteneinsichts- oder Informationsanspruch zusteht
  • das Staatsarchiv (nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist)
  • die Staatsoberkasse (Abwasserabgabe)

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung beim Landratsamt Regen so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 27 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) mit Geschäftsanweisung für das Landratsamt Cham, Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) sowie dem Einheitsaktenplan für die bayerischen Gemeinden und Landratsämter mit Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung (Vollzug der Wassergesetze) erforderlich ist.

Rechte der Betroffenen:

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen Rechte zu. Diese können Sie im Web unter folgender Adresse abrufen: https://www.landkreis-regen.de/datenschutz/


Alternativ können Sie diese bei unserem Datenschutzbeauftragten (E-Mail: datenschutz@lra.landkreis-regen.de) erfragen.

Bereitstellung der Daten:

Das Landratsamt Regen benötigt Ihre Daten, um Ihren wasserrechtlichen Antrag bzw. ihre Anzeige zu bearbeiten. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag / Ihre Anzeige nicht bearbeitet werden.