Sportförderung

Antrag auf Gewährung einer Vereinspauschale (Staatliche Förderung)

für das Jahr 2024 gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) gültig seit 1. Januar 2023 Az.: H2-5880-1-20

Hinweise zur Anlage

Alle Trainer-/Übungsleiterlizenz(en) müssen beigelegt werden sowie bei Teilung von Lizenzen auf mehrere Vereine (max. 2) zusätzlich das Formblatt mit Erklärung zur Teilung von Lizenzen

 

- Frist zur Abgabe: 01. März 2024 -

Bürgerkonto: 

 

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Kein Bürgerkonto: 

 

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Antrag auf Gewährung einer Vereinspauschale (Staatliche Förderung)

Ihre persönlichen Daten

Antrag auf Gewährung einer Vereinspauschale (Staatliche Förderung)

Allgemeine Fördervorraussetzungen

A. Allgemeine Fördervorraussetzungen

1. Rechtsfähigkeit

2. Satzung

3. Jugendanteil / Beitragsaufkommen

Beitragsaufkommen im Abrechnungsjahr:

a) Ist-Aufkommen

(In das Ist- Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeiten von Mitgliedern erzielt werden (z.B. Erlöse aus Altpapiersammlungen).

b) Ermittlung des Soll-Aufkommens nach Mindestbeitragssätzen

Mitgliederzahl zum 31.12.2023

(nur Mitglieder, die beim BLSV, BSSB, BVS oder OSB gemeldet sind!)

Mindestbeitragssätze

Sollaufkommen

Summe:


Jugendarbeit 2)

4. Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit

als gemeinnützig anerkannt.

5. Finanzielle Verhältnisse


1) Bitte tragen Sie hier nur die Zahl der Erwachsenen Mitglieder mit Behinderung ein, da diese für die 10-fach Gewichtung benötigt wird. Mitglieder mit Behinderung unter 26 Jahren erfassen Sie direkt bei der jeweiligen Altersklasse. Die Mitglieder mit Behinderung müssen zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer entsprechenden Dachorganisation (z.B. BVS) gemeldet sein.

 

2) Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder, Jugendlichen bis einschl. 17 Jahren und jungen Erwachsenen bis einschl. 26 Jahren mindestens 10% der Gesamtmitgliederzahl beträgt. Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.

Antrag auf Gewährung einer Vereinspauschale (Staatliche Förderung)

Ausgebildete Trainings- und Übungsleiter

B. Ausgebildete Trainings- und Übungsleiter, die im Sportbetrieb eingesetzt werden sollen:
Trainings- und Übungsleiter in weiteren Vereinen

Die nachfolgenden Trainings- und Übungsleiter waren neben dem o.g. Verein noch in den nachfolgenden Vereinen tätig:


Hinweis: Hinsichtlich der Einreichung von Übungsleiterlizenzen bitten wir die Ausführungen des Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration zu beachten. Wir bitten um eine alphabetische Auflistung der Lizenzen in der obenstehenden Tabelle.

*) Als Lizenzart tragen Sie bitte die Ihrer Übungsleiterlizenz zugeordnete Bezeichnung Übungsleiter C, B-Trainer bzw. A-Trainer oder Zusatzlizenz ein

Antrag auf Gewährung einer Vereinspauschale (Staatliche Förderung)

Datenschutz und Schlusserklärung

C. Datenschutzhinweise und Schlusserklärung

Datenschutzhinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Folgende Informationen möchten wir Ihnen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) zur Erhebung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Vereinspauschale des Freistaates Bayern mitteilen: Zu Art. 13 Abs. 1a) und b) DSGVO: Die zuständige Stelle für die Erhebung der Daten im Rahmen der Beantragung von Zuwendungen zur Förderung des außerschulen Sports des Freistaates Bayern – hier Vereinspauschale - und mithin Verantwortliche im Sinne des Art. 13 Datenschutz Grundverordnung ist die für die Antragstellerin/den Antragsteller zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Die Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid bzw. wird Ihnen durch Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt. Zu Art. 13 Abs. 1c) DSGVO: Die Erhebung der personenbezogenen Daten ist notwendig, um über den Zuwendungsantrag nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) entscheiden zu können (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. Nr. 5.1 SportFöR). Zu Art. 13 Abs. 1e) DSGVO: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich bei der zuständigen Stelle der Kreisverwaltungsbehörde weiterverarbeitet. Neben den personenbezogenen Daten des Vereinsvorstandes werden zusätzlich Ausweis-Nummer, Lizenzart (Voll oder Zusatzlizenz) Name und Geburtsdatum des jeweiligen Trainings- und Übungsleiters gespeichert. Soweit bei Berücksichtigung einer Lizenzaufteilung zwischen zwei Vereinen unterschiedliche Kreisverwaltungsbehörden örtlich zuständig sind werden zur Prüfung der Lizenzteilung der Name sowie die Ausweisnummer des Trainings- und Übungsleiters zwischen den Kreisverwaltungsbehörden abgeglichen. Die im Rahmen des Antrags ermittelten Mitgliedereinheiten (ME) werden zusammen mit dem Vereinsnamen an die zuständigen Regierungen weitergeleitet (Nr. 5.1.7.3 SportFöR). Für die Auszahlung der gewährten Fördermittel wird der Vereinsname zusammen mit den notwendigen Bankdaten an die Auszahlungsstelle (zuständige Staatsoberkasse bzw. Bankinstitut) weitergeleitet. Zu Art. 13 Abs. 2a) DSGVO: Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer des Zuwendungsverfahrens und längstens bis zu 5 Jahre gespeichert. Spätestens nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Löschung der Daten. Trainings- und Übungsleiterdaten werden im zugrundeliegenden Softwareprogramm bereits nach Ablauf von 4 Jahren anonymisiert soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Zuordnung des Trainings- und Übungsleiters zu einem Verein mehr erfolgt. Zu Art. 13 Abs. 2b) DSGVO: Die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der betroffene Übungsleiterin/der Übungsleiter hat gegenüber der für sie/ihn zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein Recht auf Auskunft über die sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten und im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein etwaiges Recht auf Datenübertragbarkeit. Seite 5 von 5 Zu Art. 13 Abs. 2d) DSGVO: Der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der Übungsleiterin/dem Übungsleiter steht ein Beschwerderecht bei den jeweils für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden zu (z.B. dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz). Zu Art. 13 Abs. 2e) DSGVO: Sollte die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Übungsleiterin/der Übungsleiter notwendige Informationen nicht bereitstellen wollen, kann ein Anspruch auf die Vereinspauschale des Freistaates Bayern nicht geprüft werden. Dies hat zur Folge, dass über den Antrag nicht abschließend entschieden werden und infolgedessen auch keine Zuwendung nach den Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern erfolgen kann.

Es gelten außerdem die Datenschutzrichtlinien der Website des Landkreises Regen.


Anlagen