Zulassungsrecht:
Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der Kraftfahrt-Bundesamt - Ablage (KBA) (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)
Bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA - Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)
Rote Kennzeichen: Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)
Ausfuhrkennzeichen: Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV) bei Diebstahl des Fahrzeugs bei Wiederauffinden des Fahrzeugs bzw. 10 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die Neu-Zuteilung des Kennzeichens (§ 45 Abs. 4 Nr. 1 FZV) Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung): Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV) erweiterte Zuständigkeit: Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung
Aktenvermerke: Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung Quittungen /Belege: Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck
Protokollierungen: Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung
Aufbietung ZB1/ZB2 gegenüber Verkehrsblatt:
Löschfrist: 1 Jahre nach Datum der Veröffentlichung
Versichererwechselkorb / Versicherungsanzeigenkorb: Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw. Datum Eingang
Kostenfestsetzung: Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit
KBA-Ausgabensätze: Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe
Postverkehr: Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum: gebührenpflichtige Auskünfte: Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft
Internetgeschäftsvorfälle: Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw. Status gelöscht
Hitliste: Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum
Bankverbindung: Löschfrist: Nach Generierung des Ausgabensatzes endgültig gelöschte Fahrzeuge: Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum Vorhalterdaten aus Vorgang UA Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum
Verkehrsrecht: Personendaten die nicht gesetzlichen Fristen der Löschung unterliegen, z. B. für Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach der StVO werden in der Regel drei bis spätestens 10 Jahre nach dem Erlöschen der Erlaubnis/Genehmigung gelöscht und vernichtet.